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SBK 2026 94

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Graubünden ·SBK · 2026-09-29 · Deutsch GR
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 5 [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. September 2026 mitgeteilt am 30. September 2026 Referenz SBK 26 94 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Konkursentscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin, vom 12. August 2026 (Proz. Nr. 335-2026-114), mitgeteilt am

12. August 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 12. August 2026 den Konkurs über A._____ eröffnet hat, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. August 2026 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala eine Beschwerde einreichte, die das Amt am 17. August 2026 an das Obergericht weitergeleitet hat, – dass das Obergericht die Beschwerde zunächst als Aufsichtsbeschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG entgegennahm und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala zur Stellungnahme und Einreichung der Akten aufforderte, – dass sich nach Eingang der Akten herausstellte, dass die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts, sondern eher gegen den Konkursentscheid des Regionalgerichts gerichtet sein könnte, – dass der Vorsitzende in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) den Beschwerdeführer aufforderte, innert zehn Tagen zu präzisieren, welche Verfügung bzw. welchen Entscheid er anfechten wolle, andernfalls das Obergericht davon ausgehe, dass es sich beim eingereichten Rechtsmittel um eine Beschwerde i.S.v. Art. 174 SchKG handle, die sich gegen den Konkursentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 12.August 2026 richte, – dass innert der angesetzten Frist keine Präzisierung seitens des Beschwerdeführers einging, – dass die eingereichte Beschwerde somit als gegen den Konkursentscheid des Regionalgerichts Viamala gerichtete Konkursbeschwerde behandelt wird, – dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder Anträge noch eine Begründung enthält, obschon das Gesetz dies auch von Konkursbeschwerden verlangt (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO), und dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geheilt werden kann, auch nicht von Parteien ohne anwaltliche Vertretung, – dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann, – dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, – dass der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,

3 / 3 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]